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Die Bedingungen und das Urteil über das Nachahmen [Taqlid] einer Madhab
Taqlid1 meint zu handeln, ohne den Beweis dafür zu kennen. Es genügt, wenn die Person dazu die Niyya [Absicht] mit dem Herzen fasst. Es reicht sogar, wenn er es nicht mit der Zunge sagt. Der Taqlid eines Nicht-Mudschtahids bei einem Mudschtahid ist Pflicht [Wadschib]3 und für den Mudschtahid ist es Haram, in irgendeiner Handlung, mit der er konfrontiert wird, bei jemand anderem Taqlid zu machen.
Die Person sucht sich von den vier Madhahib eine aus und macht bei dieser Madhab Taqlid. Nachdem er dies gemacht hat, kann er später, wenn er will, bei einer anderen Madhab Taqlid machen. Wenn er will, kann er in allen Angelegenheiten die Madhab wechseln und wenn er will, [auch nur] einige Rechtsurteile dieser Madhab übernehmen.
Dies ist gemäß der starken und vertrauenswürdigen Ansicht. Bedingung ist, dass dies ernst genommen wird. Nun wollen wir sehen, welche Bedingungen es für diese Art des Taqlid gibt.
Die Bedingungen dieser Art sind sechs:
Der Muqallid, also jener, der Taqlid macht, muss in der Angelegenheit, in der er Taqlid macht, die von der Madhab für diese Angelegenheiten festgesetzten Wadschibs und Regeln kennen.
Fallbeispiel: Ein Schafii will Imam Malik in dem Rechtsspruch folgen, dass es die Waschung nicht ungültig macht, wenn eine Frau ohne Leidenschaft berührt wird. Dafür muss er die Wadschibs kennen, die Imam Malik für die Waschung aufzählt, damit er in dieser Angelegenheit bei Imam Malik auch Taqlid machen kann.
Der Taqlid muss vor der ‚Tat des Herzens‘ [Niyya] geschehen und nicht erst, nachdem die Handlung vollzogen wurde.
Jemand macht eine Form der ‘Ibadah, in der die Madhabs unterschiedliche Meinungen darüber vertreten, ob die Korrektheit dieser ‘Ibadah fundiert ist. Diese Person vollzog diese ‘Ibadah, während er bei einer Madhab Taqlid machte, die es als inkorrekt sieht. Diese ‘Ibadah muss wiederholt werden.
Die vorherige Verrichtung ist wertlos, denn gemäß dieser Erläuterung war er kundig über die Ungültigkeit seiner ‘Ibadah. So war die Verrichtung dieser umsonst.
Wenn jedoch ein Schafii sein Geschlechtsorgan berührt und später vergisst, dass er dies getan hat oder nicht weiß, dass nach seiner Madhab dadurch seine Waschung ungültig wird - und diese Unwissenheit zu entschuldigen ist -, sich zum Gebet stellt, so muss er nicht das Gebet nachholen, wenn er darauf Abu Hanifa folgt.
Denn nach ihm ist es akzeptabel, dass man Taqlid macht, nachdem die Handlung schon geschehen ist. Die Hanbalis sind anderer Meinung. Die Malikis fielen in eine Meinungsverschiedenheit darüber.
Nicht die Erleichterung zu suchen und sich somit seiner Verantwortung entziehen.
1 Taqlid bedeutet, das Vertrauen in das Urteil eines Gelehrten/einer Madhab ohne die Beweise zu kennen, auf der das Urteil aufgebaut ist. Feinde des Taqlid bezeichnen es als ‚blindes Folgen‘, doch dies ist eine Übersetzung, welche die Orientalisten benutzt haben und nicht zutreffend ist. Es ist kein blinder Gehorsam/blinde Befolgung, sondern ein Vertrauen in die Autorität.
2 Es gibt verschiedene Arten der Mudschtahidun. Die „Gründer“ der Madhahib waren allesamt Mudschtahid al-Mutlaq, das bedeutet, vollkommene Meister in allen Fächern des Islams – von ‘Aqidah, Fiqh bis Tafsir und Hadith. Gelehrte auf dieser Stufe sind vollkommen von anderen Ansichten unabhängig und verpflichtet, ihrem eigenen Verständnis von Quran und Sunnah zu folgen.
3 Eine oftmals kritisierte Beurteilung, die sich aber auf viele große Autoritäten der Din stützt. So gab dieses Urteil: Imam Ibn al-Hummam, Imam Nawawi, Imam Scharani, Scheich Salih al-Sunusi, Scheichulislam Ibn Hadschar al-Haythmai, Imam Ahmad al-Wanschirisi, Imam Amadi, Imam Zahid al-Kawthari, Imam Schams al-Din al-Muhalli, Imam ‘Abdalhayy al-Laknawi, Ibn Radschab al-Hanbali, Imam Qurtubi – und sogar Scheich Ibn al-‘Uthaymin.
Fallbeispiel: Die Gebetszeit steht kurz vor dem Ende und er findet kein Wasser sowie keine saubere Erde für Tayammum, doch einen sauberen Felsen. Er folgt jedoch Schafii und vernachlässigt damit das Tayammum und folgt Imam Malik und verrichtet nicht das Qadha [Nachholgebet].
[Wieso?] Denn nach Schafii kann man nur mit sauberer Erde Tayammum machen. Imam Malik zufolge kann er, wenn er keine saubere Erde findet, mit einem sauberen Felsen Tayammum machen. Wenn er einen solchen nicht findet, verfällt das Gebet und er muss kein Qadha machen. [Das heißt, die Person hat sich bei Imam Schafii danach gerichtet, dass Tayammum nur mit reiner Erde geht, und hielt sich bei Imam Malik an die Ansicht, dass kein Qadha nötig ist, wenn kein Material für Tayammum gefunden wird. Diese Person lässt aber außer Acht, dass bei Malikis Tayammum mit einem reinen Felsen gehen würde, weswegen die Qadha von ihm nicht entfällt. Aus Unwissenheit jedoch folgt er nur der ihm bekannten Ansicht, ohne wirklich kundig über die Madhab zu sein.]
Es ist nicht akzeptabel, dass jemand in diese Wege verfällt, womit er sich der Verantwortung entzieht [absichtlich oder unabsichtlich].
Die Person, bei der Taqlid gemacht wird, muss ein Mudschtahid sein.
Es können auch solche wie Al-Rafii, Al-Nawawi, Al-Ramli oder Ibn Hadschar sein, die im Bereich der Fatawa die Stufe eines Mudschtahid besaßen. Wenn jedoch die Gelehrten sagten, dass die Ansicht dieses Mudschtahids in dieser Angelegenheit schwach ist, dann wird kein Taqlid gemacht. Ebenfalls ist es nicht korrekt, einer Ansicht des Imams zu folgen, von der er sich dieser später abgewandt hat. Nur wenn die Gelehrten von dieser Madhab sich nach den Regeln der Madhab und nach einem Beweis auf diese Ansicht gestützt haben, kann man hierbei Taqlid machen.
Kein Talfiq.
Talfiq bedeutet, eine Angelegenheit der Din, in der die Madhahib Meinungsverschiedenheit haben, abzugleichen und dann zusammenzufügen. Man darf nicht auf einen Schluss kommen, worauf die zwei Mudschtahid Gelehrten, welche in einer Angelegenheit in unterschiedliche Meinungen fielen, nicht kamen, wenn man bei einem Mudschtahid Taqlid macht – egal, ob man nun dauernd dieser Angelegenheit folgt oder erst neu damit anfängt. Die Unterschiede zwischen zwei Idschtihads zu ebnen ist nicht akzeptabel.
4 Nach Schafii, Hanafi und Hanbali ist Talfiq nicht zulässig. Bei den Maliki ist es nur bei ‘Ibadah zulässig.
Verschiedene Arten des Talfiq:
a) Eine Person bestrich einen Teil seines Kopfes mit Wasser, berührte ohne Leidenschaft eine Frau und empfand dabei nichts. Wenn diese Person Imam Malik folgt und seine Waschung nicht als ungültig sieht, somit sein Gebet verrichtet und beim Bestreichen seines Kopfes dem Imam Schafii folgt, so ist nach diesen beiden Imamen sein Gebet und seine Waschung ungültig. Denn Imam Schafii, egal wie sehr er auch sagt, dass es genügt, nur einen Teil des Kopfes mit Wasser zu bestreichen, so sagt er auch, dass die Waschung ungültig wird, wenn man eine fremde Frau berührt. Imam Malik, egal wie sehr er sagt, dass die Waschung mit der Berührung nicht ungültig wird, hat die Ansicht, dass die Waschung, indem man nur ein Teil des Kopfes mit Wasser bestreicht, ungültig ist.
b) Ein Schafii bestrich weniger als ¼ seines Kopfes mit Wasser und berührte danach sein Geschlechtsorgan und folgt darin Abu Hanifa, so ist seine Waschung nach beiden ungültig. Denn egal wie
4 Bemerke, dass wenn dies möglich gewesen wäre, wie es die Salafiyya heute zu tun gewohnt sind, dann wäre innerhalb kurzer Jahrhunderte die ultimative und einzige Madhab entstanden im Einklang zum Sahih. Jedoch ist dies unmöglich und wird auch nie geschehen, da eine Madhab das Befolgen eines bestimmten Programms/Systems bedeutet, wie man Quran und Sunnah verstehen kann. Da jeder Mudschtahid ein anderes System besaß, kam auch jede Madhab auf seine eigenen Urteile. Siehe hierzu unseren Artikel: „Meinungsverschiedenheiten in den Madhabs.“
sehr auch die Schafii es als ausreichend ansehen, weniger als ¼ zu bestreichen, so sehen sie die Waschung als ungültig an, wenn das Geschlechtsorgan berührt wird. So sehr Abu Hanifa auch sagt, dass die Waschung bestehen bleibt, wenn man sein Geschlechtsorgan berührt, so sagt er, dass es nicht ausreichend ist, nur ¼ seines Kopfes zu bestreichen.
c) Wenn er seine Waschung vollzieht, sein Geschlechtsorgan anfasst und danach Blut abnehmen lässt, dann Abu Hanifa darin folgt, dass die Berührung des Geschlechtsorganes die Waschung nicht aufhebt und Imam Schafii darin, dass Blut abnehmen die Waschung nicht ungültig macht, dessen Waschung ist ungültig.
d) Jemand, der in der Bestreichung seines Kopfes dem Imam Schafii folgt und dem Imam Malik darin, dass Hunde rein sind und so betet, so ist die stärkste Ansicht, dass sein Gebet ungültig ist.
e) Jemand schied seine Frau und ein Hanafi sagte ihm, dass die Scheidung vollzogen wurde. Daraufhin heiratete er die Schwester seiner ehemaligen Frau nach der Wartezeit. Daraufhin hat ein Schafii ihm gesagt, dass diese Scheidung nicht vollzogen wurde und die Ehe immer noch besteht. Wenn er Imam Schafii folgt, kann er mit der Zweiten nicht schlafen, und wenn er Abu Hanifa folgt, kann er mit der Ersten nicht schlafen. Denn nach beiden Imamen ist es nicht zulässig, Geschwister zu heiraten. Wenn er Imam Schafii folgt, so ist nach der stärksten Ansicht die Heirat mit der Zweiten verfallen, damit er beide Geschwister nicht in einer Ehe vereint.
f) Jemand hat, indem er bei Abu Hanifa Taqlid machte, eine Frau ohne einen Wali geheiratet und dann mit Talaq geschworen, eine Angelegenheit nicht zu machen, dies aber später vergessen und es trotz Schwur verrichtet. So geht er und fragt einen Hanafi. Der Hanafi gibt dann die Fatwa, dass die Scheidung vollzogen wurde, aufgrund der Tat im vergessenen Schwur. Daraufhin geht er zu einem Schafii und dieser sagt, dass die Scheidung nicht vollzogen wurde aufgrund der Tatsache, dass er seinen Schwur vergessen hat. Es ist nicht zulässig, dass diese Person mit der Frau schläft, indem er bei Imam Schafii Taqlid macht. Denn die Heirat, die er nach Abu Hanifa ohne Wali machte, ist mit seinem Schwur aufgelöst. Wenn er aber Abu Hanifa verlässt und bei der Schafii Madhab Taqlid macht und danach seine Heirat [mit einem Wali] erneuert, ist dies zulässig.
Der Rechtsspruch, bei dem man Taqlid macht - da er nicht dem Nusus, ‘Idschma und einem ähnlichen dieser Dalail widerspricht – darf auch der Rechtsspruch des Richters, wenn er danach richtet, nicht dem Nusus, ‘Idschma oder dem Qiyas widersprechen.
Dafür gibt es viele Beispiele:
a) Die Ansicht, dass das Aussprechen der drei Talaq in einer Versammlung oder mit einem Satz das Brechen der drei Talaq, als eine Talaq gelte. Diese Ansicht widerspricht der ‘Idschma der Ashab und dann der ‘Idschma der Tabi‘in und Mudschtahid Aimmah, dem Offensichtlichen des Qurans und den offensichtlichen Sunnah-Beweisen.
b) Die Ansicht, dass Umm al-Walad verkauft werden darf und dass Mut‘a Niqah machbar und Sahih wäre.
c) Die Ansicht, dass es im Ramadhan erlaubt ist zu essen, nachdem der Fadschr angebrochen ist und noch vor dem Sonnenaufgang.
d) Die Ansicht, welche Said b. Musayyab und Ibn Dschubayr angehängt wird und welche behauptet, dass eine mit drei Talaq geschiedene Frau dem ersten Ehemann wieder Halal wird, wenn der zweite Ehemann sie bloß heiratet, da es keine Bedingung sei, dass er mit ihr schläft.
Diese Ansicht von den Leuten, die sich Gelehrte nennen und ihre dem Islam widersprechenden Ansichten, herumerzählen, hat in sich in unserer heutigen Zeit weit verbreitet und die Handlung danach ebenfalls.
Einer der großen islamischen Gelehrten hat sich stark dagegen aufgelehnt und hat sogar zu einen von diesen Leuten gesagt:
„Jemand, der nach dieser Ansicht handelt, muss ins Exil und sein Gesicht muss schwarz angemalt werden.“ Ein wichtiges Buch im Hanafi Fiqh, Al-Hulasa, sagt: „Jemand, der nach dieser Ansicht eine Fatwa gibt, auf dem sei der Fluch Allahs, der Engel und aller Menschen!“
e) Die Ansicht, die sich auf Dawud Al-Dhahiri stützt und sagt, dass eine Ehe ohne Zeugen und ohne Wali etabliert ist.
Manche dürfen sich nicht täuschen lassen von der Aussage, dass es akzeptabel wäre, bei Al-Dhahiri Taqlid zu machen. Einer der Gelehrten, die erklärt haben, dass der Taqlid in diesem Rechtsspruch Haram ist, ist Al-Schabramlasi in seinem Werk Al-Nihaya.
Inschaallah sehen wir, wie kompliziert es eigentlich ist, sich zwei Rechtssprüche von verschiedenen Madhab anzueignen und denen zu folgen. Man muss viele Punkte beachten und darf nicht in Fehler verfallen, weswegen es eigentlich am sichersten ist, einer Madhab zu folgen. Das Anwenden des Taqlid einer anderen Madhab ist nur akzeptabel, wenn die oben erwähnten Punkte eingehalten werden. Ansonsten ist es nicht gestattet.
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