LA ILAHA IL ALLAH
   
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  über Die Pflichtabgabe (az-Zakâh)
 
Die Pflichtabgabe (az-Zakâh)


Die Pflichtabgabe ist für Folgendes zu entrichten:
Kamele
Rinder
Schafe und Ziegen (Ghanam)
Datteln
Rosinen
Landwirtschaftliche Erträge, die in guten Zeiten als Grundnahrungsmittel dienen
Gold
Silber
Gold- und Silberminenerträge
Gold- und Silberschatz (ar-Rikâz)
Handelsvermögen
Pflichtabgabe für den Körper (al-Fitr)
Das erste Minimum (an-Nisâb) beträgt:
an Kamelen fünf.
an Rindern dreißig.
an Schafen und Ziegen vierzig.
Unter diesem Minimum (Nisâb) besteht keine Verpflichtung zur Pflichtabgabe. Nach Erreichen des Minimums ist der Ablauf eines Jahres notwendig, um die Pflichtabgabe zu entrichten.
Weiterhin ist das Weiden auf öffentlichem Weideland vorausgesetzt, d.h. der Besitzer oder sein Bevollmächtigter lässt die Tiere auf öffentlichem Weideland, welches keinen Besitzer hat, weiden. Es wird vorausgesetzt, dass es keine Arbeitstiere sind.
Für Arbeitstiere, die z.B. zum Pflügen eingesetzt werden, ist keine Pflichtabgabe zu entrichten.
Es ist Pflicht:
für fünf Kamele ein Schaf zu entrichten.
für dreißig Rinder ein männliches Kalb zu entrichten.
für vierzig Schafe und Ziegen ein einjähriges Schaf oder eine zweijährige Ziege zu entrichten.
Übersteigt die Anzahl dieser Tiere[1] das erste Minimum, so ist das Entrichten der Pflichtabgabe dementsprechend und man ist verpflichtet, sich diesbezüglich das Wissen, welches Allâh, Der über alles Erhabene, als Pflicht auferlegt hat, anzueignen.
Für Datteln, Rosinen und Bodenerträge beträgt das erste Minimum fünf Awsuq. Dies entspricht 300 Sâ^[2], entsprechend dem Sâ^ des Propheten Muhammad, salla l-Lâhu ^alayhi wa sallam.
Das Maß für den Sâ^ des Propheten, salla l-Lâhu ^alayhi wa sallam, befindet sich im Hidjâz[3].
Um das Minimum zu erreichen, wird die Ernte eines Jahres zusammengelegt. Verschiedene Arten, wie Gerste und Weizen, werden nicht zusammengelegt.
Die Verpflichtung zur Pflichtabgabe besteht:
1. Mit dem Reifen des Ernteguts, d.h. dass es einen Zustand erreicht, indem es als Nahrung dient. Für unreife Datteln und Trauben ist keine Pflichtabgabe zu entrichten.
2. Mit der Festigung der Körner.
Die Pflichtabgabe beträgt ein Zehntel der Ernte, wenn die Bodenerträge ohne Mühe bewässert wurden und die Hälfte eines Zehntels, wenn sie mit Mühe bewässert wurden. Was über das Minimum hinausgeht, wird entsprechend der Pflichtabgabe berechnet.
Unter dem Minimum ist keine Pflichtabgabe zu entrichten. Man kann von diesen Erträgen spenden, aber nicht mit der Absicht, die Pflichtabgabe zu entrichten.
Für Gold beträgt das Minimum 20 Mithqâl[4] und für Silber 200 Dirham[5]. Hierfür ist ein Vierzigstel vom Gold bzw. Silber zu entrichten. Was darüber hinausgeht, wird entsprechend berechnet.
Für die Pflichtabgabe ist das Verstreichen eines Jahres notwendig, nicht aber für Gold- und Silbererträge aus einer Mine oder einem Schatz, denn dafür muss man sofort entrichten. Von einem Schatz ist ein Fünftel zu entrichten.
Das Minimum der Handelsware für die Pflichtabgabe beträgt soviel, wie das Minimum für Gold und Silber, mit dem die Handelsware eingekauft wurde. Die Pflichtabgabe ist nach Verstreichen eines Jahres zu entrichten und beträgt ein Vierzigstel des Wertes.
Das gemeinsame Vermögen zweier oder mehrerer Handelspartner ist wie das Handelsvermögen des Einzelnen im Minimum zu berechnen und entsprechend des Einzelnen zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für gemeinsames Vermögen erfüllt sind.
Für jeden Muslim ist es Pflicht, für sich und für diejenigen Muslime, für die er unterhaltspflichtig ist, wenn sie einen Teil von Ramadân und einen Teil von Schawwâl leben, die Pflichtabgabe für den Körper (al-Fitr) zu entrichten.
Für jeden ist ein Sâ^ vom überwiegenden Grundnahrungsmittel des Landes zu entrichten, wenn sein Besitz über seine Schulden, über die Kosten seiner Kleidung, seiner Unterkunft, seiner Nahrung und die Nahrung derer, für die er unterhaltspflichtig ist, am Festtag und der darauf folgenden Nacht, hinausgeht.
Für jede Art der Pflichtabgabe ist es Pflicht, die Absicht während des Herausnehmens der bestimmten Abgabe, die zu entrichten ist, zu fassen.
Die Pflichtabgabe ist u.a. an folgende Muslime, die sich im Land des Vermögens befinden, zu entrichten:
Die Armen (al-Fuqarâ’)[6].
Die Bedürftigen (al-Masâkîn)[7].
Diejenigen, die mit dem Zusammentragen der Pflichtabgabe beauftragt sind (al-^âmilûna ^alayhâ).
Diejenigen, die neu in den Islam eingetreten sind und mit den anderen Muslimen vertraut werden soll (al-Mu`allafatu Qulûbuhum).
Die Sklaven (ar-Riqâb).
Die Verschuldeten, die unfähig sind, ihre Schulden zu begleichen
(al-Ghârimûn).
Der Reisende (Ibnu s-Sabîl), der nicht genug besitzt, um an sein Reiseziel zu gelangen.
Und andere, die im edlen Qur'ân erwähnt sind.
Es ist weder erlaubt noch gültig, die Pflichtabgabe an andere als die im edlen Qur'ân erwähnten Personen zu entrichten.


[1] Hier: Kamele, Rinder, Schafe und Ziegen.
[2] Ein Sâ^ beträgt viermal die Füllung beider Handflächen mittelgroßer Hände.
[3] Hidjâz: Region, die Makkah, Madînah und At-Tâ’if umschließt.
[4] 20 Mithqal reinem Gold entsprechen ungefähr 84,875 g.
[5] 200 Dirham reinem Silber entsprechen ungefähr 594,125 g.
[6] Faqîr (pl. al-Fuqarâ’): Derjenige, der nicht einmal die Hälfte seines Bedarfes an notwendigem Lebensunterhalt hat.
[7] Miskîn (pl. al-Masâkîn): Derjenige, der die Hälfte oder mehr, aber weniger als seinen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt hat.

 
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